Dabei handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch bei der Verwaltungsbehörde, die den angeblich mangelhaften Entscheid gefällt hat. Eine Beschwerde an die Anklagekammer erhob Rechtsanwalt Rolf Schilling demgegenüber zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Oberzolldirektion bezog sich insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch, als sie Rechtsanwalt Rolf Schilling am 5. Juli 2002 mitteilte, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen.