1. Gegen den Beschwerdentscheid der Oberzolldirektion kann bei der Anklagekammer Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).