Rechtsanwalt Rolf Schilling hat sich, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, mit Eingabe vom 12. August 2002 zur Vernehmlassung der Oberzolldirektion geäussert. Er beantragt, die Beschwerde vom 14. Juni 2002, ergänzt durch das Schreiben vom 10. Juli 2002, sei gutzuheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufzuheben und Rechtsanwalt Rolf Schilling als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundes für das Festsetzungs- und Nachforderungsverfahren der Zollabgaben und der Importmehrwertsteuer zu bezeichnen. Eventualiter sei die Angelegenheit der Oberzolldirektion zur neuen Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen.