Der Präsident der Anklagekammer forderte die Oberzolldirektion am 16. Juli 2002 zur Stellungnahme auf. Die Oberzolldirektion liess sich innert Frist am 30. Juli 2002 vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt; die Vernehmlassung der Oberzolldirektion wurde dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zugestellt. Rechtsanwalt Rolf Schilling hat sich, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, mit Eingabe vom 12. August 2002 zur Vernehmlassung der Oberzolldirektion geäussert.