Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling erneut an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, das Schreiben vom 14. Juni 2002 als fristgerechte Beschwerde, die namens und im Auftrag von X.________ gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2002 erhoben werde, zu behandeln und der zuständigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten. Die Oberzolldirektion überwies die beiden Schreiben von Rechtsanwalt Rolf Schilling vom 14. Juni und 10. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung am 12. Juli 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Der Präsident der Anklagekammer forderte die Oberzolldirektion am 16. Juli 2002 zur Stellungnahme auf.