Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Oberzolldirektion Rechtsanwalt Rolf Schilling mit, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling erneut an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, das Schreiben vom 14. Juni 2002 als fristgerechte Beschwerde, die namens und im Auftrag von X.________ gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2002 erhoben werde, zu behandeln und der zuständigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten.