B. Nach dem Entscheid der Anklagekammer wurde X.________ zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen. Mit einem persönlichen Schreiben vom 7. September 2001 teilte er der Zollkreisdirektion II mit, er sei nicht imstande, einen Verteidiger mit seinen Interessen zu beauftragen, und beantrage, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger zur Seite zu stellen. Am 12. September 2001 erschien er zwar zur Einvernahme, verweigerte jedoch jede Aussage, da kein Anwalt anwesend war. Er erhielt von der Zollkreisdirektion II eine Frist von fünf Tagen, um einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.