A. Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, führt seit August 2000 eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen X.________. Mit Verfügung vom 2. März 2001 wies sie ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Die Oberzolldirektion wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 ab. X.________ gelangte an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese wies am 26. Juli 2001 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Oberzolldirektion ab, soweit darauf eingetreten wurde (8G.15/2001). Vor der Anklagekammer brachte X.________ erstmals vor, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor;