{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-78-2002_2002-08-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-08-2002-8G-78-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "e18213105bfc1a1240ea2be5b6a6f552"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.78/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:53:43", "Checksum": "c9d90d9755f1b0bb6c320300e996fd33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n2.\nRechtsanwalt Rolf Schilling macht in der Eingabe vom 14. Juni 2002 im Auftrag des Beschwerdeführers, aber auch \"in eigener Sache\", geltend, dass er \"die Funktion eines Strafverteidigers im möglichen Prozess nicht wahrnehmen\" könne. Die Oberzolldirektion führt dagegen in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 aus, das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeiten auf die beiden Verfahren nicht möglich sei.\nDamit verkennt die Oberzolldirektion zweierlei. Zum einen dürfte sie bereits in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2002 (vgl. dort S. 2 Ziff. 7 und S. 4 oben) übersehen haben, dass Rechtsanwalt Rolf Schilling in seiner Eingabe vom 5. April 2002, die denn auch nicht an die Oberzolldirektion, sondern an die Zollkreisdirektion II gerichtet war, ausdrücklich beantragt hatte, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand aus dem Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling zu bestellen; davon, dass jemand aus diesem Büro die amtliche Verteidigung im Strafverfahren übernehmen würde, war in der Eingabe vom 5. April 2002 nicht die Rede. Wenn die Oberzolldirektion nun in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren \"nicht möglich\" sei, verkennt sie zum zweiten, dass es jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt gegen seinen Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen; Rechtsanwalt Rolf Schilling hat aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Juni 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Funktion eines Strafverteidigers nicht wahrnehmen könne. Unter den vorliegenden Umständen ist die Beschwerde gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren begründet; die Verfügung vom 11. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Oberzolldirektion zurückzuweisen.\nDie Oberzolldirektion wird unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Beschwerdeführers einen amtlichen Verteidiger zu suchen und einzusetzen haben, der bereit ist, ein Mandat anzunehmen, welches nach der Vorstellung der Oberzolldirektion gemäss ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 \"sowohl das Verwaltungsstraf- als auch das Verwaltungsverfahren\" umfasst. Davon, dass sie von Bundesrechts wegen eine \"funktionale Aufteilung\" auf zwei Anwälte vornehmen müsste, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2002 S. 2), kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR, der ausdrücklich eine Verbindung der beiden entsprechenden Entscheide vorsieht). Den Antrag, Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlichen Verteidiger einzusetzen, wird die Oberzolldirektion nach Einholung einer Stellungnahme bei diesem zum vorgesehenen Umfang des Mandates und zu den Gründen, die ihn als Verteidiger ausschliessen sollen, erneut zu beurteilen haben. Des in der Eingabe vom 12. August 2002 beantragten zweiten Schriftenwechsels bedarf es unter diesen Umständen nicht.\n3.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Eingabe vom 12. August 2002 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Die Entschädigung des Beschwerdeführers bemisst sich nach dem Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt danach die Entschädigung aufgrund der Akten in einem Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs). Der Eingang der von Rechtsanwalt Rolf Schilling in Aussicht gestellten Kostennote (Eingabe vom 12. August 2002 S. 4 in fine) muss deshalb nicht abgewartet werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Oberzolldirektion zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDie Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 23. August 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:"}