{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-78-2002_2002-08-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-08-2002-8G-78-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "e18213105bfc1a1240ea2be5b6a6f552"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.78/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:53:43", "Checksum": "c9d90d9755f1b0bb6c320300e996fd33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nE.\nRechtsanwalt Rolf Schilling wandte sich namens von X.________ am 14. Juni 2002 an die Oberzolldirektion und ersuchte im Auftrag seines Klienten \"sowie in eigener Sache\", auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen und Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlichen Verteidiger für das Strafverfahren sowie Rechtsanwalt Rolf Schilling, allenfalls im Sinne einer Substitutionsermächtigung für Rechtsanwalt Dr. Dreifuss, als amtlichen Vertreter im Verfahren betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern zu bezeichnen.\nMit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Oberzolldirektion Rechtsanwalt Rolf Schilling mit, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen.\nMit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling erneut an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, das Schreiben vom 14. Juni 2002 als fristgerechte Beschwerde, die namens und im Auftrag von X.________ gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2002 erhoben werde, zu behandeln und der zuständigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten.\nDie Oberzolldirektion überwies die beiden Schreiben von Rechtsanwalt Rolf Schilling vom 14. Juni und 10. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung am 12. Juli 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts.\nDer Präsident der Anklagekammer forderte die Oberzolldirektion am 16. Juli 2002 zur Stellungnahme auf.\nDie Oberzolldirektion liess sich innert Frist am 30. Juli 2002 vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.\nEin zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt; die Vernehmlassung der Oberzolldirektion wurde dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zugestellt.\nRechtsanwalt Rolf Schilling hat sich, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, mit Eingabe vom 12. August 2002 zur Vernehmlassung der Oberzolldirektion geäussert. Er beantragt, die Beschwerde vom 14. Juni 2002, ergänzt durch das Schreiben vom 10. Juli 2002, sei gutzuheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufzuheben und Rechtsanwalt Rolf Schilling als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundes für das Festsetzungs- und Nachforderungsverfahren der Zollabgaben und der Importmehrwertsteuer zu bezeichnen. Eventualiter sei die Angelegenheit der Oberzolldirektion zur neuen Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um den in der Vernehmlassung als amtliche Verteidiger ausgeschlossenen Rechtsanwälten Dr. Sylvain Maurice Dreifuss und Kurt Hog Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor der Anklagekammer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nGegen den Beschwerdentscheid der Oberzolldirektion kann bei der Anklagekammer Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).\n1.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juni 2002 und ging bei Rechtsanwalt Rolf Schilling nach dessen Angaben am 13. Juni 2002 ein. Am Tag darauf wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 \"zurückzukommen und Dr. Dreifuss als amtlichen Verteidiger für die Strafverteidigung sowie den Unterzeichneten ... als amtlichen Vertreter im Nachforderungsverfahren zu bezeichnen\". Dabei handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch bei der Verwaltungsbehörde, die den angeblich mangelhaften Entscheid gefällt hat. Eine Beschwerde an die Anklagekammer erhob Rechtsanwalt Rolf Schilling demgegenüber zu diesem Zeitpunkt nicht.\nDie Oberzolldirektion bezog sich insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch, als sie Rechtsanwalt Rolf Schilling am 5. Juli 2002 mitteilte, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen. Ob diese Mitteilung der Oberzolldirektion einen beschwerdefähigen Wiedererwägungsentscheid darstellt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit aus einem anderen Grund einzutreten ist.\n1.2 Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegen die Gutheissung einer Beschwerde und damit gegen eine zwar gewährte, aber trotzdem mangelhaft bestellte amtliche Verteidigung zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergibt sich überdies nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Unter diesen Umständen geniesst der Beschwerdeführer den Vertrauensschutz (\nBGE 122 IV 344 E. 4f S. 351 mit Hinweis).\nMan könnte sich zwar fragen, ob es nicht Sache der Verteidigung gewesen wäre, sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel zu erkundigen. Immerhin hat sich Rechtsanwalt Rolf Schilling jedoch gleich am Tag nach dem Erhalt des Entscheids vom 11. Juni 2002 an die Oberzolldirektion gewandt und den Entscheid damit \"innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt\" (\nBGE 112 Ib 417 S. 422). Die Oberzolldirektion hätte ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt sofort auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer aufmerksam machen und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung damit nachholen müssen.\nUnter den gegebenen Umständen kann auf die nach dem \"Wiedererwägungsentscheid\" fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.\n"}