{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-78-2002_2002-08-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-08-2002-8G-78-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "e18213105bfc1a1240ea2be5b6a6f552"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.78/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 23.08.2002 8G.78/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:53:43", "Checksum": "c9d90d9755f1b0bb6c320300e996fd33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.08.2002 8G.78/2002\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.78/2002 /pai\nUrteil vom 23. August 2002\nAnklagekammer\nBundesrichter Nay, Vizepräsident,\nBundesrichter Raselli, Karlen,\nGerichtsschreiber Monn.\nX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Rosenow Grob Schilling, Talacker 35,\nPostfach 4458, 8022 Zürich,\ngegen\nEidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,\namtliche Verteidigung.\nSachverhalt:\nA.\nDie Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, führt seit August 2000 eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen X.________. Mit Verfügung vom 2. März 2001 wies sie ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Die Oberzolldirektion wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 ab.\nX.________ gelangte an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese wies am 26. Juli 2001 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Oberzolldirektion ab, soweit darauf eingetreten wurde (8G.15/2001). Vor der Anklagekammer brachte X.________ erstmals vor, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; da diese Frage jedoch nicht Gegenstand des Entscheids der Oberzolldirektion war, trat die Anklagekammer in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein (E. 5).\nB.\nNach dem Entscheid der Anklagekammer wurde X.________ zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen. Mit einem persönlichen Schreiben vom 7. September 2001 teilte er der Zollkreisdirektion II mit, er sei nicht imstande, einen Verteidiger mit seinen Interessen zu beauftragen, und beantrage, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger zur Seite zu stellen. Am 12. September 2001 erschien er zwar zur Einvernahme, verweigerte jedoch jede Aussage, da kein Anwalt anwesend war. Er erhielt von der Zollkreisdirektion II eine Frist von fünf Tagen, um einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.\nAm selben 12. September 2001 wandte sich die Zollkreisdirektion schriftlich an Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss. Sie teilte mit, dass sich X.________ persönlich an sie gewandt habe; da er im Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 als Vertreter aufgeführt worden sei, werde er ersucht, innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er X.________ noch vertrete oder nicht; ohne eine Antwort werde davon ausgegangen, dass er X.________ nicht mehr vertrete. Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss beantwortete das Schreiben der Zollkreisdirektion in der Folge nicht.\nMit einem weiteren Schreiben vom 17. September 2001 teilte jedoch X.________ der Zollkreisdirektion persönlich mit, dass er keinen Anwalt gefunden habe, der bereit sei, ohne Honorarvorschuss seine weitere Verteidigung zu übernehmen. Er beantragte erneut, es sei Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher Verteidiger zu bestellen.\nAm 9. Oktober 2001 lehnte die Zollkreisdirektion II das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung ab, es seien seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 keine neuen Argumente vorgebracht worden, auf die einzutreten wäre.\nGegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. Oktober 2001 persönlich bei der Oberzolldirektion Beschwerde. Er machte geltend, die Begründung der Zollkreisdirektion II sei fehlerhaft und eine Beschwerde ohne anwaltlichen Beistand ohnehin rechtsstaatlich bedenklich, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss auch für die Beschwerdeführung als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen sei.\nC.\nMit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte Rechtsanwalt Rolf Schilling vom Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling in Zürich der Zollkreisdirektion II, es sei X.________ im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand zu bestellen und das Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling mit dieser Aufgabe zu betrauen. Rechtsanwalt Rolf Schilling führte unter anderem aus, die Nachforderungen gäben den Rahmen für allfällige Strafen gegen X.________, insbesondere von Bussen, zwingend vor; diese Reflexwirkung des Veranlagungsverfahrens auf das Strafrecht erheische, X.________ bereits im Nachforderungsverfahren rechtlichen Beistand auf Kosten des Bundes beizugeben.\nDie Zollkreisdirektion II teilte Rechtsanwalt Rolf Schilling mit Schreiben vom 17. April 2002 unter anderem mit, bezüglich des amtlichen Verteidigers sei bei der Oberzolldirektion noch eine von X.________ eingereichte Beschwerde hängig. Zum Antrag von Rechtsanwalt Rolf Schilling werde sich die Zollkreisdirektion II deshalb erst nach Vorliegen des Beschwerdeentscheides der Oberzolldirektion äussern können. Dieser solle in den nächsten Tagen getroffen werden.\nD.\nMit Entscheid vom 11. Juni 2002 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde vom 15. Oktober 2001 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion II vom 9. Oktober 2001 gut. X.________ werde Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Die Oberzolldirektion ging dabei davon aus, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor.\nUnter anderem führte die Oberzolldirektion aus, in seinen Schreiben vom 7. und 17. September 2001 und in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2001 habe X.________ noch beantragt, dass ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher Verteidiger zugewiesen werde. In der Zwischenzeit habe er jedoch neu die Anwälte des Anwaltsbüros Rosenow Grob Schilling mit seiner Interessenwahrung beauftragt. Diese ersuchten denn auch mit Eingabe vom 5. April 2002 um Einsetzung als amtliche Anwälte. Nach ständiger Praxis sei ein amtliches Mandat aber nicht einem Anwaltskollektiv zu übertragen, sondern es sei ein einzelner Anwalt damit zu betrauen. Im vorliegenden Fall sei deshalb Rechtsanwalt Rolf Schilling, der die Eingabe vom 5. April 2002 unterzeichnet habe, als amtlicher Verteidiger einzusetzen.\n"}