c) Die in Art. 160 StGB aufgezählten Tathandlungen sind abgesehen vom Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen, die lediglich als Beispielfälle des Erwerbes zu betrachten sind (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, Bern 1995, § 20 N 10), selbständige Tatbestände (vgl. BGE 90 IV 14 E. 3b). Entscheidend für den Erwerb ist, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Gewahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlangt (Bernard Corboz, Les principales infractions, Bd. II, Bern 1999, Art. 160 N 27, mit Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., N 10).