Dass die Behörden des Kantons Solothurn erst um 04.22 Uhr von der Person des Täters Kenntnis erhielten, ist irrelevant, weil der Verdacht gegen eine unbekannte Täterschaft ausreicht. Aus dem genannten Grund wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben, weshalb das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern gutzuheissen ist. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Solothurn werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.