Bei dieser Sachlage kann ernstlich nicht behauptet werden, dass für die Polizei zunächst primär eine technische Ursache im Vordergrund gestanden hätte. Der Anzeige ist denn auch ganz klar zu entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Spurenbildes eine technische Ursache "mit Sicherheit" ausschloss (Anzeige S. 2). Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche anderen Unterlagen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einem anderen Ergebnis kommt. Dass die Behörden des Kantons Solothurn erst um 04.22 Uhr von der Person des Täters Kenntnis erhielten, ist irrelevant, weil der Verdacht gegen eine unbekannte Täterschaft ausreicht.