Die Anklagekammer geht von den Akten aus, die ihr vorliegen. Relevant für den vorliegenden Fall sind somit die mit einiger Verspätung erstellte Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 11. März 2003 sowie die bereits am 26. November 2002 erstellten fotografischen Aufnahmen des beschädigten Fahrzeugs. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass A.________ zunächst mit einem Hammer die rechte hintere Fensterscheibe vollständig zertrümmerte, um sich so den Zugang zum Fahrzeug zu verschaffen und dieses in der Folge beim Führersitz anzuzünden (Anzeige S. 1; Aufnahme Nr. 6).