1 Abs. 2 StGB). Die Untersuchung ist angehoben, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden, sei er ihr bereits bekannt oder noch unbekannt, einer strafbaren Handlung verdächtigt ( BGE 114 IV 76 E. 1; bestätigt im Urteil G.30/1990 vom 28. Juni 1990 E. 2; Schweri, Interkantonale Gerichtsstsandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 127). Die Anklagekammer geht von den Akten aus, die ihr vorliegen.