Demgegenüber seien die Ermittlungen in Biel durch die Verhaftung des geständigen Täters bereits um 01.15 Uhr abgeschlossen gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb dieser Kanton zuständig sei (act. 5 S. 2). Es trifft zu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Ort für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend ist, an dem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).