Die Kantonspolizei Solothurn habe nach einem Gespräch mit dem Besitzer des brennenden Fahrzeugs vorerst eine technische Ursache der Brandentstehung vermutet. Erst durch einen Hinweis auf den Täter durch die Einsatzzentrale Biel habe sich am 25. November 2002, um 04.22 Uhr, der Verdacht auf eine strafbare Brandstiftung ergeben. Gegen A.________ sei demnach im Kanton Solothurn frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung angehoben worden. Demgegenüber seien die Ermittlungen in Biel durch die Verhaftung des geständigen Täters bereits um 01.15 Uhr abgeschlossen gewesen.