kürzlich bestätigt im Urteil 8G.15/2003 vom 9. Mai 2003 E. 1.1). Dies gilt auch für eine Stellungnahme zu einem Gesuch, soweit darin gerichtsstandsrelevante Behauptungen aufgestellt werden. Aus welchen Gründen A.________ für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erwähnten Taten in Frage kommen könnte, ist dem kurzen Hinweis in der Stellungnahme vom 24. Juni 2003 nicht zu entnehmen.