1. Soweit die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Rande geltend macht, A.________ komme für die Brandstiftung in Lyss vom 17. November 2002 sowie für weitere, ebenfalls lange vor dem Brand in Solothurn verübte und ermittelte Brandstiftungen als Täter in Frage (act. 5 S. 3), ist darauf nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung der Anklagekammer genügt ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen nur dann, wenn ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die wesentlichen Tatsachen entnommen werden können ( BGE 121 IV 224 E. 1 mit Hinweis; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.15/2003 vom 9. Mai 2003 E. 1.1).