B. Der Generalprokurator des Kantons Bern wendet sich mit Eingabe vom 22. Juni 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung von A.________ für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2003, das Gesuch des Generalprokurators sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Bern seien für die Verfolgung und Beurteilung aller strafbaren Handlungen des A.________ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die Kammer zieht in Erwägung: