{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-73-2003_2003-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=31&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=309&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2003-8G-73-2003&number_of_ranks=315", "Checksum": "095920b15ed500ac0f30ac5041d004ae"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.73/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       07.07.2003 8G.73/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 07.07.2003 8G.73/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 07.07.2003 8G.73/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:54:25", "Checksum": "0a46c2b9bc57dd4752d1ca43ad0fdee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       07.07.2003 8G.73/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\nEs ist unbestritten, dass die Brandstiftung in Solothurn wenige Stunden vor derjenigen in Biel begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellt sich jedoch auf den Standpunkt, nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern derjenige der ersten Ermittlungshandlung gegen einen bereits bekannten oder noch unbekannten Täter sei für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend. Die Kantonspolizei Solothurn habe nach einem Gespräch mit dem Besitzer des brennenden Fahrzeugs vorerst eine technische Ursache der Brandentstehung vermutet. Erst durch einen Hinweis auf den Täter durch die Einsatzzentrale Biel habe sich am 25. November 2002, um 04.22 Uhr, der Verdacht auf eine strafbare Brandstiftung ergeben. Gegen A.________ sei demnach im Kanton Solothurn frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung angehoben worden. Demgegenüber seien die Ermittlungen in Biel durch die Verhaftung des geständigen Täters bereits um 01.15 Uhr abgeschlossen gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb dieser Kanton zuständig sei (act. 5 S. 2).\nEs trifft zu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Ort für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend ist, an dem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (\nArt. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Untersuchung ist angehoben, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden, sei er ihr bereits bekannt oder noch unbekannt, einer strafbaren Handlung verdächtigt (\nBGE 114 IV 76 E. 1; bestätigt im Urteil G.30/1990 vom 28. Juni 1990 E. 2; Schweri, Interkantonale Gerichtsstsandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 127).\nDie Anklagekammer geht von den Akten aus, die ihr vorliegen. Relevant für den vorliegenden Fall sind somit die mit einiger Verspätung erstellte Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 11. März 2003 sowie die bereits am 26. November 2002 erstellten fotografischen Aufnahmen des beschädigten Fahrzeugs. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass A.________ zunächst mit einem Hammer die rechte hintere Fensterscheibe vollständig zertrümmerte, um sich so den Zugang zum Fahrzeug zu verschaffen und dieses in der Folge beim Führersitz anzuzünden (Anzeige S. 1; Aufnahme Nr. 6). Der Polizei ist sofort aufgefallen, dass die Fensterscheibe hinten rechts nicht wegen der Hitzeeinwirkung geborsten sein konnte, weil aufgrund des Spurenbildes unschwer zu erkennen war, dass der Brand seinen Anfang im vorderen Teil der Fahrgastzelle genommen hatte (Anzeige S. 3). Die Fensterscheibe musste folglich eingeschlagen worden sein, und dies war - wie auch aus den fotografischen Aufnahmen ersichtlich ist - für die Polizei erkennbar. Bei dieser Sachlage kann ernstlich nicht behauptet werden, dass für die Polizei zunächst primär eine technische Ursache im Vordergrund gestanden hätte. Der Anzeige ist denn auch ganz klar zu entnehmen, dass die Polizei aufgrund des Spurenbildes eine technische Ursache \"mit Sicherheit\" ausschloss (Anzeige S. 2). Es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche anderen Unterlagen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einem anderen Ergebnis kommt. Dass die Behörden des Kantons Solothurn erst um 04.22 Uhr von der Person des Täters Kenntnis erhielten, ist irrelevant, weil der Verdacht gegen eine unbekannte Täterschaft ausreicht.\nAus dem genannten Grund wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben, weshalb das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern gutzuheissen ist.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Solothurn werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 7. Juli 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}