Demnach erkennt die Anklagekammer: __________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 11. April 2001 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: