Mit der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen zunächst davon auszugehen, dass das Gesuch ungenügend begründet ist, da sich daraus die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht ergibt. Zudem ist unter den gegebenen Umständen - auch unter Berücksichtigung von rückzahlbaren Darlehen bzw. Fremdeinlagen zwischen Fr. 240'000.-- und Fr. 280'000.-- sowie einem Passivsaldo eines Kontos bei der CS Meilen von ca. Fr. 250'000.-- - eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher nach seinen eigenen Aussagen aus Umbauten und Renovationen beträchtliche Einkünfte zu erwarten hat, nicht belegt. Demnach erkennt die Anklagekammer: _______________________________