vor zwei Jahren habe er wirtschaftliche Unterstützung der Wohnsitzgemeinde beansprucht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer könne sich eine Miete von Fr. 3'000.-- für ein Einfamilienhaus leisten; weiter verfüge er über eine Zweitwohnung im Kanton Aargau mit einem Mietwert von Fr. 800.-- monatlich; ferner sei ein auf seinen Namen lautendes Konto mit Fr. 370'000.-- gesperrt worden; Betreibungen liefen keine. Mit der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen zunächst davon auszugehen, dass das Gesuch ungenügend begründet ist, da sich daraus die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht ergibt.