66 Abs. 1 BStP waren somit erfüllt. 8.- Danach ist die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben. Er begründet sein Ersuchen damit, dass er im Jahre 1999 ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'100.-- und kein Vermögen erzielt bzw. versteuert habe; gleichzeitig belasteten ihn Verbindlichkeiten im Betrag von ca. Fr. 250'000.--; vor zwei Jahren habe er wirtschaftliche Unterstützung der Wohnsitzgemeinde beansprucht.