Der Beschwerdeführer erachtet die Überwachung auch als unverhältnismässig, da im Zeitpunkt der Anordnung derselben seine Delinquenz in mehr als groben Umrissen festgestanden habe, d.h. welche Delikte begangen worden seien und wer welchen Tatbeitrag geleistet habe. Auch dieser Einwand ist unbehelflich, denn der Stand der Ermittlungen war entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch keineswegs so weit gediehen, dass sich eine Überwachung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr hätte rechtfertigen lassen. Auch die Voraussetzungen der lit. c von Art. 66 Abs. 1 BStP waren somit erfüllt.