Die Massnahme war auch gerechtfertigt, weil damals noch nicht feststand, ob auch alle weiteren verdächtigten Personen in der Schweiz für Einvernahmen zur Verfügung standen. Damit bestand auch die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen telefonisch Kontakt aufnehmen und mit ihnen Absprachen treffen könnte. c) Der Beschwerdeführer erachtet die Überwachung auch als unverhältnismässig, da im Zeitpunkt der Anordnung derselben seine Delinquenz in mehr als groben Umrissen festgestanden habe, d.h. welche Delikte begangen worden seien und wer welchen Tatbeitrag geleistet habe.