Die verbleibende Kollusionsgefahr rechtfertigte eine Telefonüberwachung, um zu verhindern, dass zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren, mit diesem zusammenwirkenden verdächtigten Personen telefonisch Absprachen getroffen würden. Andernfalls war zu befürchten, dass die notwendigen Ermittlungen wesentlich erschwert würden, da ohne Überwachung nicht überprüfbar gewesen wäre, ob spätere übereinstimmende Aussagen nicht allenfalls auf Absprachen zwischen den Verdächtigten beruhten. Die Massnahme war auch gerechtfertigt, weil damals noch nicht feststand, ob auch alle weiteren verdächtigten Personen in der Schweiz für Einvernahmen zur Verfügung standen.