Der auf Grund der Auswertung des umfangreichen Beweismaterials entstandene konkrete Verdacht weiterer strafbarer Handlungen liess die Kollusionsgefahr nicht gänzlich entfallen, sondern verminderte diese lediglich in einem Mass, welches im damaligen Zeitpunkt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht länger hätte rechtfertigen können, zumal mit der Telefonüberwachung eine mildere Massnahme zur Verfügung stand. Die verbleibende Kollusionsgefahr rechtfertigte eine Telefonüberwachung, um zu verhindern, dass zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren, mit diesem zusammenwirkenden verdächtigten Personen telefonisch Absprachen getroffen würden.