Die Telefonüberwachung ist nicht nur ein Zwangsmittel der Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung nach Personen, sondern ebenso zur Beweisführung und Beweissicherung (BBl 1998 S. 4245 und 4256). Der auf Grund der Auswertung des umfangreichen Beweismaterials entstandene konkrete Verdacht weiterer strafbarer Handlungen liess die Kollusionsgefahr nicht gänzlich entfallen, sondern verminderte diese lediglich in einem Mass, welches im damaligen Zeitpunkt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht länger hätte rechtfertigen können, zumal mit der Telefonüberwachung eine mildere Massnahme zur Verfügung stand.