b) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Telefonüberwachung habe der Gefahr der Beweisvereitelung vorbeugen sollen und stehe damit im Widerspruch zu seiner Entlassung wegen Wegfalls der Kollusionsgefahr. Die Rüge ist unbegründet. Die Telefonüberwachung ist nicht nur ein Zwangsmittel der Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung nach Personen, sondern ebenso zur Beweisführung und Beweissicherung (BBl 1998 S. 4245 und 4256).