Die beantragte Überwachung sollte nicht nur eine Verifizierung der gemäss damaliger Aktenlage in Frage stehenden Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und Personen der Baubranche ermöglichen, sondern auch dazu dienen, Erkenntnisse über mögliche Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und noch einzuvernehmenden Dritten sowie zu den Sachverhalten an sich zu gewinnen. Insbesondere sollte die Überwachung auch ermöglichen abzuschätzen, ob übereinstimmende Aussagen der Beschuldigten allenfalls auf Absprachen zurückzuführen waren. b)