66 Abs. 1 lit. c BStP lägen nicht vor, denn es lasse sich nicht behaupten, die notwendigen Ermittlungen wären ohne die Überwachung wesentlich erschwert worden bzw. andere Ermittlungen seien erfolglos geblieben. a) Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten waren im Umfeld des Baugewerbes mit einer Vielzahl von Handwerkern und Kleinunternehmern angesiedelt. Eine damals noch nicht bestimmbare Anzahl dieser Unternehmer hatte sich offenbar durch den Beschwerdeführer zu überhöhter Offert- und Rechnungsstellung bei der Ausführung von Bundesaufträgen bewegen lassen. Andere Unternehmen sollen gegen Entschädigung in Submissionsverfahren fiktive Offerten gestellt haben.