das grösste Projekt mit einem Honorar von ca. Fr. 100'000.--, welches ausschliesslich auf fiktiven Offerten beruhte, war noch nicht abgerechnet. Es handelt sich bei den in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Delikten jedenfalls in ihrer Gesamtheit um solche, bei denen das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Falles und Bestrafung der Beschuldigten das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Die Voraussetzung der Schwere der verfolgten Verbrechen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP war somit erfüllt. 7.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, auch die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 lit.