66 Abs. 1 lit. a BStP zu bezeichnen (vgl. dazu auch den in BGE 115 IV 67 geschilderten Sachverhalt betreffend eine durch die Anklagekammer des Kantons Genf genehmigte Telefonüberwachung betreffend Betrug, eventuell Veruntreuung, Verleitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung). Das in Frage stehende Vorgehen wurde nach dem damaligen Stand der Untersuchung seit Anfang des Jahres 2000 bei mehreren Bauprojekten des Bundes angewandt, wobei der dem Bund entstandene Schaden in seinem Ausmass noch nicht bekannt war; das grösste Projekt mit einem Honorar von ca. Fr. 100'000.--, welches ausschliesslich auf fiktiven Offerten beruhte, war noch nicht abgerechnet.