Die Bauunternehmer ihrerseits stellten dem Bund um 10 - 20 % überhöhte Offerten und schliesslich auch Rechnung in dieser Höhe und gaben den Zusatzbetrag an den Beschwerdeführer weiter. Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Tatbestände des Betruges, der Urkundenfälschung, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung sind in Anbetracht ihrer Qualifikation durch den Gesetzgeber als Verbrechen und auf Grund der konkreten Umstände des Falles als schwere Delikte im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit.