Bejaht wurde die Zulässigkeit auch bei Anstiftung zu falschem Zeugnis und bei Geldwäscherei ( BGE 125 I 46 E. 7a) sowie einem Raubüberfall ( BGE 122 I 182 E. 4a). Bei sehr schweren Straftaten (z.B. qualifizierte BetmG-Widerhandlung) überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung ( BGE 120 Ia 314 E. 2c S. 320). Verneint wird die Zulässigkeit der Überwachung für die Verfolgung anderer, weniger schwerer Delikte, so bei einfachen Vermögensdelikten, etwa bei Ladendiebstahl oder geringfügigem Betrug;