Hinsichtlich einer Falschaussage zweifelte das Bundesgericht an der Zulässigkeit einer Überwachung, liess indes die Frage offen ( BGE 123 IV 236 E. 8b/bb). Bei einem falschen Zeugnis etwa in einem Mordfall wurde die Frage bejaht und ausgeführt, allgemein hänge es bei Verfehlungen, die für sich allein weniger schwer erschienen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften ( BGE 125 I 46 E. 7a). Bejaht wurde die Zulässigkeit auch bei Anstiftung zu falschem Zeugnis und bei Geldwäscherei ( BGE 125 I 46 E. 7a) sowie einem Raubüberfall ( BGE 122 I 182 E. 4a).