Die Bewilligung umfasste die Telefonkontrolle der drei Rufnummern, einschliesslich Teilnehmeridentifikation und Standortbestimmung. Die Massnahme wurde bewilligt bis zum 10. November 2000. Sie wurde an diesem Tag um 9.30 Uhr aufgehoben. b) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen will, es seien auch seine Gesprächsteilnehmer identifiziert worden, ist darauf nicht einzutreten. Die Gesprächspartner eines abgehörten Verdächtigen geniessen einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Geheimsphäre ( BGE 122 I 182 E. 4b). Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, deren Interessen zu vertreten.