Der Beschwerdeführer verlangt zunächst zu prüfen, ob die erforderliche richterliche Genehmigung der Überwachung innerhalb der zeitlichen Erfordernisse beigebracht worden sei und ob sie sämtliche durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Handlungen abdecke. a) Es kann festgestellt werden, dass für die durch die Bundesanwaltschaft angeordneten und nachträglich mitgeteilten Überwachungsmassnahmen ordnungsgemäss die Genehmigung des Präsidenten der Anklagekammer eingeholt und am 11. Oktober 2000 auch erteilt wurde. Die Bewilligung umfasste die Telefonkontrolle der drei Rufnummern, einschliesslich Teilnehmeridentifikation und Standortbestimmung.