Der Beschwerdeführer verfügte damit über ausreichende Kenntnis der Akten zur Begründung seiner Beschwerde. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, zur ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Gegenbemerkungen anzubringen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. 3.- Der Beschwerdeführer verlangt zunächst zu prüfen, ob die erforderliche richterliche Genehmigung der Überwachung innerhalb der zeitlichen Erfordernisse beigebracht worden sei und ob sie sämtliche durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Handlungen abdecke.