Auf die Beschwerde ist daher, da alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. 2.- Soweit der Beschwerdeführer zu beanstanden scheint, es sei ihm nicht hinreichend Akteneinsicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin die dem Präsidenten der Anklagekammer mit dem Gesuch um Bewilligung der Telefonüberwachung eingereichte Begründung und deren Ergänzung sowie die Abhörprotokolle zur Einsichtnahme zugestellt wurden und auch die Akten des Präsidenten der Anklagekammer dazu zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer verfügte damit über ausreichende Kenntnis der Akten zur Begründung seiner Beschwerde.