Die durch die Bundesanwaltschaft angeordnete und nachträglich mitgeteilte Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts ( BGE 123 IV 236 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher, da alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.