es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Anklagekammer, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen, da sie ihm vorerst die dem Präsidenten der Anklagekammer eingereichten Akten betreffend Anordnung der Fernmeldeüberwachung sowie die von der Bundespolizei erstellten Telefonabhörberichte zur Einsichtnahme zustelle. Dem Gesuch wurde stattgegeben. Am 22. Dezember 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er hielt an seinen Anträgen fest.