__ bis zum 10. Oktober 2000. B.- Am 10. Oktober 2000 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegenüber dem Generalsekretariat UVEK, Dienst für besondere Aufgaben, die Überwachung des gesamten über den Festanschluss (01/. ..) und seine beiden mobilen Anschlüsse (076/. .. sowie 079/. ..) geführten Fernmeldeverkehrs von G.________ während eines Monats im Anschluss an seine Haftentlassung. Gleichentags richtete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das entsprechende Gesuch um Genehmigung der Überwachungsmassnahme an den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts, welcher diese am 11. Oktober 2000 bis zum 10. November 2000 erteilte.