der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen. Am 15. September 2000 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ausgedehnt auf den Tatbestand der Urkundenfälschung. Mit Entscheid vom 26. September 2000 verlängerte die Anklagekammer des Bundesgerichts auf ein entsprechendes Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von G.________ bis zum 10. Oktober