Letzterer wurde der Forderung und Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Renovationsarbeiten an Unternehmungen verdächtigt. Gestützt auf einen Haftbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 12. September 2000 wegen des Verdachts des Betruges, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung wurde G.________ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr am 13. September 2000 verhaftet. Am 14. September 2000 verfügte der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr; der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen.