{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-69-2000_2001-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=06.04.2001&to_date=25.04.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=95&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2001-8G-69-2000&number_of_ranks=175", "Checksum": "e5df7a46f3e9399a36d9af1a0c851650"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.69/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:44:16", "Checksum": "8f6862d735ce48e3feaedd67fc2c0e38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nDie Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer könne sich eine Miete von Fr. 3'000.-- für ein Einfamilienhaus leisten; weiter verfüge er über eine Zweitwohnung im Kanton Aargau mit einem Mietwert von Fr. 800.-- monatlich; ferner sei ein auf seinen Namen lautendes Konto mit Fr. 370'000.-- gesperrt worden; Betreibungen liefen keine. Mit der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen zunächst davon auszugehen, dass das Gesuch ungenügend begründet ist, da sich daraus die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht ergibt. Zudem ist unter den gegebenen Umständen - auch unter Berücksichtigung von rückzahlbaren Darlehen bzw.\nFremdeinlagen zwischen Fr. 240'000.-- und Fr. 280'000.-- sowie einem Passivsaldo eines Kontos bei der CS Meilen von ca. Fr. 250'000.-- - eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher nach seinen eigenen Aussagen aus Umbauten und Renovationen beträchtliche Einkünfte zu erwarten hat, nicht belegt.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n__________________________________\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.\n3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\n--------- Lausanne, 11. April 2001\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}