{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-69-2000_2001-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=06.04.2001&to_date=25.04.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=95&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2001-8G-69-2000&number_of_ranks=175", "Checksum": "e5df7a46f3e9399a36d9af1a0c851650"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.69/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:44:16", "Checksum": "8f6862d735ce48e3feaedd67fc2c0e38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nBGE 115 IV 67 geschilderten Sachverhalt betreffend eine durch die Anklagekammer des Kantons Genf genehmigte Telefonüberwachung betreffend Betrug, eventuell Veruntreuung, Verleitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung). Das in Frage stehende Vorgehen wurde nach dem damaligen Stand der Untersuchung seit Anfang des Jahres 2000 bei mehreren Bauprojekten des Bundes angewandt, wobei der dem Bund entstandene Schaden in seinem Ausmass noch nicht bekannt war; das grösste Projekt mit einem Honorar von ca. Fr. 100'000.--, welches ausschliesslich auf fiktiven Offerten beruhte, war noch nicht abgerechnet. Es handelt sich bei den in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Delikten jedenfalls in ihrer Gesamtheit um solche, bei denen das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Falles und Bestrafung der Beschuldigten das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.\nDie Voraussetzung der Schwere der verfolgten Verbrechen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP war somit erfüllt.\n7.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, auch die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 lit. c BStP lägen nicht vor, denn es lasse sich nicht behaupten, die notwendigen Ermittlungen wären ohne die Überwachung wesentlich erschwert worden bzw. andere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.\na) Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten waren im Umfeld des Baugewerbes mit einer Vielzahl von Handwerkern und Kleinunternehmern angesiedelt.\nEine damals noch nicht bestimmbare Anzahl dieser Unternehmer hatte sich offenbar durch den Beschwerdeführer zu überhöhter Offert- und Rechnungsstellung bei der Ausführung von Bundesaufträgen bewegen lassen. Andere Unternehmen sollen gegen Entschädigung in Submissionsverfahren fiktive Offerten gestellt haben. In welchem Umfang die Beschuldigten M.________, G.________ und allfällige Mitbeteiligte Schmiergeldzahlungen von Handwerkern und Unternehmern für die Vergabe von Aufträgen kassiert und welche Unternehmungen für fiktive Offertstellungen Gelder entgegengenommen hätten, liess sich im fraglichen Zeitpunkt noch nicht bestimmen, da zunächst noch zahlreiche beschlagnahmte Papiere (rund 54 Bundesordner) auszuwerten waren. In den in den letzten Tagen vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beschlagnahmten umfangreichen Akten wurden Dokumente gefunden, die auf neue, bis dahin nicht bekannte strafrechtlich relevante Sachverhalte schliessen liessen. Die beantragte Überwachung sollte nicht nur eine Verifizierung der gemäss damaliger Aktenlage in Frage stehenden Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und Personen der Baubranche ermöglichen, sondern auch dazu dienen, Erkenntnisse über mögliche Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und noch einzuvernehmenden Dritten sowie zu den Sachverhalten an sich zu gewinnen.\nInsbesondere sollte die Überwachung auch ermöglichen abzuschätzen, ob übereinstimmende Aussagen der Beschuldigten allenfalls auf Absprachen zurückzuführen waren.\nb) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Telefonüberwachung habe der Gefahr der Beweisvereitelung vorbeugen sollen und stehe damit im Widerspruch zu seiner Entlassung wegen Wegfalls der Kollusionsgefahr.\nDie Rüge ist unbegründet. Die Telefonüberwachung ist nicht nur ein Zwangsmittel der Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung nach Personen, sondern ebenso zur Beweisführung und Beweissicherung (BBl 1998 S. 4245 und 4256). Der auf Grund der Auswertung des umfangreichen Beweismaterials entstandene konkrete Verdacht weiterer strafbarer Handlungen liess die Kollusionsgefahr nicht gänzlich entfallen, sondern verminderte diese lediglich in einem Mass, welches im damaligen Zeitpunkt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht länger hätte rechtfertigen können, zumal mit der Telefonüberwachung eine mildere Massnahme zur Verfügung stand.\nDie verbleibende Kollusionsgefahr rechtfertigte eine Telefonüberwachung, um zu verhindern, dass zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren, mit diesem zusammenwirkenden verdächtigten Personen telefonisch Absprachen getroffen würden. Andernfalls war zu befürchten, dass die notwendigen Ermittlungen wesentlich erschwert würden, da ohne Überwachung nicht überprüfbar gewesen wäre, ob spätere übereinstimmende Aussagen nicht allenfalls auf Absprachen zwischen den Verdächtigten beruhten. Die Massnahme war auch gerechtfertigt, weil damals noch nicht feststand, ob auch alle weiteren verdächtigten Personen in der Schweiz für Einvernahmen zur Verfügung standen. Damit bestand auch die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen telefonisch Kontakt aufnehmen und mit ihnen Absprachen treffen könnte.\nc) Der Beschwerdeführer erachtet die Überwachung auch als unverhältnismässig, da im Zeitpunkt der Anordnung derselben seine Delinquenz in mehr als groben Umrissen festgestanden habe, d.h. welche Delikte begangen worden seien und wer welchen Tatbeitrag geleistet habe.\nAuch dieser Einwand ist unbehelflich, denn der Stand der Ermittlungen war entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch keineswegs so weit gediehen, dass sich eine Überwachung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr hätte rechtfertigen lassen.\nAuch die Voraussetzungen der lit. c von Art. 66 Abs. 1 BStP waren somit erfüllt.\n8.- Danach ist die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben. Er begründet sein Ersuchen damit, dass er im Jahre 1999 ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'100.-- und kein Vermögen erzielt bzw. versteuert habe; gleichzeitig belasteten ihn Verbindlichkeiten im Betrag von ca. Fr. 250'000.--; vor zwei Jahren habe er wirtschaftliche Unterstützung der Wohnsitzgemeinde beansprucht."}